Vor­stand

Vor­sit­zen­der des Vor­stands: Dr. Marc Coester

Stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende: Wolf­gang Theu­rer, Wil­fried Lever

Sat­zung der Kulturwerkstatt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Ein­tra­gung

  1. Der Ver­ein trägt den Namen »Kulturwerkstatt«.
  2. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Reutlingen.
  3. Der Ver­ein ist ein­ge­tra­gen in das Ver­eins­re­gis­ter und führt den Zusatz »e.V.«.

§ 2 Geschäfts­jahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Ver­eins

  1. Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung und Wei­ter­ent­wick­lung der Jugend­kul­tur­ar­beit und Jugend­hilfe, sowie die Durch­füh­rung von Jugend­bil­dungs­maß­nah­men und inter­na­tio­na­len Jugend­be­geg­nun­gen. Hier­bei sind die unter­schied­li­chen Lebens­la­gen von Mäd­chen und Jun­gen durch geschlechts­spe­zi­fi­sche Kon­zepte femi­nis­ti­scher Mäd­chen­ar­beit, bzw. eman­zi­pa­to­ri­scher Jun­gen­ar­beit zu berücksichtigen.
  2. Ver­wirk­licht wird dies durch Ange­bote zeit­ge­mä­ßer Jugend­ar­beit wie:
    - Musik- und sozi­al­päd­ago­gi­sche Anlei­tung von Musik­grup­pen;
    - Durch­füh­rung von medi­en­päd­ago­gi­schen Kur­sen und Semi­na­ren zu den The­men: Popu­lar­mu­sik und Com­pu­ter­tech­nik;
    - Ver­an­stal­tung von Kon­zer­ten und Auf­trit­ten;
    - Orga­ni­sa­tion und Durch­füh­rung inter­na­tio­na­ler Jugendaustauschprogramme.
  3. Ziel­grup­pen der Ver­eins­ak­ti­vi­tä­ten sind vor allem sozial und mate­ri­ell benach­tei­ligte Jugend­li­che und junge Erwach­sene. Es erfolgt eine enge Zusam­men­ar­beit mit den örtli­chen Trä­gern der Jugend­hilfe und Jugendbildung.
  4. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  5. Der Ver­ein ist reli­giös und par­tei­po­li­tisch unabhängig.
  6. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­güns­ti­gung begüns­tigt werden.

§ 4 Mit­glied­schaft

  1. Die Mit­glied­schaft kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son erwer­ben, die die Ziele des Ver­eins unterstützt.
  2. Der Bei­tritt ist schrift­lich gegen­über dem Vor­stand zu erklä­ren. Lehnt der Vor­stand die Auf­nahme eines Mit­glieds ab, oder ent­schei­det er nicht in ange­mes­se­ner Frist, ent­schei­det die nächste Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Das Ergeb­nis der Ent­schei­dung wird dem/der Bewerber/in mitgeteilt.
  3. Gegen jede Neu­auf­nahme hat die nächst­fol­gende Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Vetorecht.

§ 5 Been­di­gung der Mit­glied­schaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch:
    - Tod des Mit­glieds;
    - die schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung
    - den Aus­schluss des Mitglieds.
  2. Der Aus­tritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jewei­li­gen Jah­res­ende erfolgen.
  3. Über einen Aus­schluss ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer 3/4 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Der Aus­schluss­an­trag muss in der Ein­la­dung zur Beru­fung bei der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­ge­ben sein, die inner­halb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Aus­schlie­ßung­be­schlus­ses beim Vor­stand ein­ge­reicht wer­den muss. Wäh­rend des Aus­schluss­ver­fah­rens ruhen die Mit­glieds­rechte des betrof­fe­nen Mitglieds.
  4. Die Mit­glied­schaft erlischt auto­ma­tisch, wenn bis zum 1. April der jewei­lige Jah­res­bei­trag noch nicht bezahlt wurde.

§ 6 Stimm­recht

  1. Alle natür­li­chen Per­so­nen haben glei­ches Stimmrecht.
  2. Juris­ti­sche Per­so­nen haben je eine Stimme.
  3. Eine Ver­tre­tung der Stimm­ab­gabe ist unzulässig.

§ 7 Bei­träge

  1. Der Ver­ein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt die Höhe des jähr­li­chen Mitgliedsbeitrags.
  3. Der Bei­trag ist jähr­lich im Vor­aus zu bezahlen.
  4. Der Vor­stand kann mit Zustim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus sozia­len Grün­den von der Bei­trags­pflicht befreien.

§ 8 Organe des Ver­eins

Die Organe des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

§ 9 Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das höchste beschluss­fas­sende Organ des Vereins.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird ein­be­ru­fen:
    - auf Beschluss des Vor­stan­des;
    - auf schrift­li­chen Antrag von min­des­tens einem Zehn­tel der Mitglieder.
  3. Es sol­len jähr­lich min­des­tens 2 Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen stattfinden.
  4. Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung soll den Mit­glie­dern schrift­lich unter Angabe der Tages­ord­nung min­des­tens 10 Tage vor dem Ver­samm­lungs­ter­min zuge­hen. In begrün­de­ten Eil­fäl­len kann die Frist auf 5 Tage ver­kürzt werden.
  5. Zu den Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung gehö­ren:
    - Wahl des Vor­stan­des und die Kon­trolle sei­ner Tätig­keit;
    - die Wahl eines/einer Kassenprüfers/-prüferin;
    - die Ent­ge­gen­nahme des Jahres- und Kas­sen­be­richt des Vor­stands und des Berichts des/der Kassenprüfers/-prüferin, sowie die Ent­las­tung des Vor­stan­des;
    - Satzungsänderungen
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Beschlüsse mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Stim­men­gleich­heit gilt als Ableh­nung. Ungül­tige Stim­men wer­den nicht mit­ge­zählt. Beschlüsse einer Sat­zungs­än­de­rung bedür­fen einer Mehr­heit von 3/4 der anwe­sen­den Mitglieder.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens ein Fünf­tel der ordent­li­chen Mit­glie­der anwe­send sind. Über­steigt die Mit­glie­der­zahl 200, so müs­sen min­des­tens 40 Mit­glie­der anwe­send sein. Bei Beschlus­s­un­fä­hig­keit muss der Vor­stand inner­halb von 3 Wochen eine zweite Ver­samm­lung mit der­sel­ben Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Diese ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Mit­glie­der beschluss­fä­hig. In der Ein­la­dung zur zwei­ten Ver­samm­lung ist auf diese beson­dere Beschluss­fä­hig­keit hinzuweisen.
  8. Von jeder Mit­glie­der­ver­samm­lung muss ein Pro­to­koll erstellt wer­den, wel­ches von dem/der Protokollant/-in und dem/der Vor­sit­zen­den gegen­ge­zeich­net wer­den muss.
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind öffent­lich. Der Aus­schluss der Öffent­lich­keit kann mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der her­ge­stellt werden.

§ 10 Der Vor­stand

  1. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 Mitgliedern.
  2. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf 1 Jahr gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vor­stands im Amt.
  3. Der Vor­stand besteht min­des­tens aus dem/der Vor­sit­zen­den und zwei stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden.
  4. Der Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestä­tigt wer­den muss.
  5. Der Vor­stand führt gemäß den Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Geschäfte des Vereins.
  6. Alle Vor­stands­mit­glie­der kön­nen jeweils zu zweit den Ver­ein nach außen vertreten.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann Mit­glie­der des Vor­stands abwäh­len. Dazu muss ein von min­des­tens einem Zehn­tel der Mit­glie­der unter­stütz­ter Miss­trau­ens­an­trag mit abso­lu­ter Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gebil­ligt wer­den. Der Miss­trau­ens­an­trag muss als Tages­ord­nungs­punkt in der Ein­la­dung auf­ge­führt werden.

§ 11 Über­schüsse und Ver­gü­tun­gen

Even­tu­ell erwirt­schaf­tete Über­schüsse dür­fen nur zu sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cken ver­wen­det wer­den. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 12 Auf­lö­sung des Ver­eins

  1. Der Ver­ein wird auf­ge­löst durch schrift­li­che Urab­stim­mung, wobei eine 2/3 Mehr­heit der sich daran betei­li­gen­den Mit­glie­der erfor­der­lich ist.
  2. Eine Urab­stim­mung wird von einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit beschlossen.
  3. Im Falle der Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­falls des bis­he­ri­gen Zwecks, ist das Ver­eins­ver­mö­gen Insti­tu­tio­nen und Orga­ni­sa­tio­nen, die eine dem Ver­eins­zweck ent­spre­chende Tätig­kei­ten aus­üben, zu steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken zu über­tra­gen. Beschlüsse über die künf­tige Ver­wen­dung des Ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt bei der Auf­lö­sung mit ein­fa­cher Mehr­heit, wel­chen Insti­tu­tio­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen das Ver­eins­ver­mö­gen über­tra­gen wer­den soll.

§ 13 Annahme der Sat­zung

Diese Sat­zung wurde durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 22.7.1994 anerkannt.

Hier kön­nen Sie unsere Sat­zung als PDF herunterladen.